LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2011
L 13 R 449/10
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 129/09

LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2011 (L 13 R 449/10) - DRsp Nr. 2011/18507

LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2011 - Aktenzeichen L 13 R 449/10

DRsp Nr. 2011/18507

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1955 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina, arbeitete nach ihren eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien von Oktober 1973 bis November 1977 als Schneiderin und von Mai 1982 bis Dezember 1988 als Hilfsköchin. Nach Abschluss einer Ausbildung als Köchin für internationale Küche war sie von Juni 1989 bis Oktober 1992 in Deutschland im erlernten Beruf tätig. Zuletzt war sie von Oktober 1992 bis November 2000 bei der Stadt B-Stadt als Servicemitarbeiterin/Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Am 22. November 2000 wurde sie aus Deutschland abgeschoben. Seitdem war die Klägerin nicht mehr beschäftigt. Der letzte Pflichtbeitrag ist für die Klägerin im November 2000 vorgemerkt.