LSG Bayern - Urteil vom 26.06.2013
L 1 LW 19/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 LW 4/12

LSG Bayern - Urteil vom 26.06.2013 (L 1 LW 19/12) - DRsp Nr. 2013/18242

LSG Bayern, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen L 1 LW 19/12

DRsp Nr. 2013/18242

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob für die Klägerin im Zeitraum Juli 2003 bis September 2005 Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bestand und dementsprechend ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Beiträgen nebst Nebenkosten in Höhe von insgesamt 6.032,05 Euro besteht.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 2003 als Ehegattin eines Landwirts, des beigeladenen Dr. C., versicherungspflichtig zur landwirtschaftlichen Alterskasse sei, mit der Folge, dass für die Zeit ab 1. Juli 2003 Beiträge zu entrichten seien. Die Klägerin sei Ehegattin eines Unternehmers, der ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe, welches die festgesetzte Mindestgröße erreiche. Ein Beitragsrückstand in Höhe von 4.993.- Euro wurde errechnet. Für den Beigeladenen war bereits mit Bescheid vom 29. Juni 2005 festgestellt worden, dass er seit 1. Juli 2003 grundsätzlich der Versicherungspflicht als Landwirt unterliegt. Zugleich wurde jedoch seine Versicherungsfreiheit festgestellt, da er das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat.