LSG Bayern - Urteil vom 26.04.2012
L 15 VS 2/06
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VS 12/02

LSG Bayern - Urteil vom 26.04.2012 (L 15 VS 2/06) - DRsp Nr. 2013/1289

LSG Bayern, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen L 15 VS 2/06

DRsp Nr. 2013/1289

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. November 2005 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen eines Berufsschadensausgleichs ab 01.06.2001.

Der 1941 geborene Kläger hatte acht Jahre lang die Volksschule besucht. Danach erlernte er den Schlosserberuf (Kunst- und Bauschlosserei) und erwarb während seiner Bundeswehrzeit den Meistertitel (April 1966). Die Tätigkeit als Schlosser übte er vor seiner Wehrdienstzeit als Geselle, danach als Meister - und zwar bis 31.03.1971 - aus. Offenbar parallel absolvierte der Kläger die REFA-Grundlehrgänge 1 und 2. Es folgte eine Ausbildung zum Technischen Betriebswirt an der Akademie Ü. vom 01.04.1971 bis 31.03.1972; dabei handelte es sich um ein zwölfmonatiges Vollzeitstudium. Der Kläger wurde in folgenden Fächern unterrichtet: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre; Buchführung, Bilanzanalyse, Bilanzkritik; Kaufmännisches Rechnen, Kalkulation, Kostenrechnung; Steuerrecht; Wirtschaftsrecht; EDV und Organisation; Marketing, Marktforschung, Marktanalyse, Public-Relations, Werbung, Verkaufsförderung; Deutsch, Stilkunde, Rhetorik; Englisch bzw. Französisch.

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