LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2013
L 19 R 815/10
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 358/10

LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2013 (L 19 R 815/10) - DRsp Nr. 2013/7508

LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen L 19 R 815/10

DRsp Nr. 2013/7508

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.07.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufgrund seines Antrags vom 20.04.2009 hat.

Der 1963 im Kosovo geborene Kläger lebt seit 12.10.1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Nach seinen eigenen Angaben hat er im Kosovo eine Ausbildung zum Maschinentechniker absolviert (allerdings wurde im Rentenantrag vom 20.04.2009 angegeben, dass er keine Ausbildung absolviert hat). Bei einer Demonstration im Kosovo sei er im Jahr 1986 von einem Polizisten in den rechten Oberschenkel geschossen worden und habe sich mehreren Operationen unterziehen müssen. Der Kläger war nach seiner Übersiedlung nach Deutschland von 1993 bis 2001 als Produktionshelfer (Verpacker) versicherungspflichtig beschäftigt, seit 01.06.2006 bezieht er laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Ein erster Rentenantrag des Klägers vom 05.12.2005 wurde von der Beklagten nach Einholung eines Gutachtens von Dr.P. vom 27.02.2006 abgelehnt, da der Kläger sowohl seine letzte Tätigkeit als auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6-stündig täglich verrichten könne.