LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2009
L 4 KR 179/08
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 208/07

LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2009 (L 4 KR 179/08) - DRsp Nr. 2009/14115

LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 179/08

DRsp Nr. 2009/14115

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.

Mit Urteil vom 15.02.2006 des 19. Senats des BayLSG scheiterte der 1954 geborene, arbeitslose Kläger mit seinem Begehren, von der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken eine Rente wegen BU/EU bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit zu erhalten (L 19 R 186/04). Dem Urteil zugrunde lagen eine Reihe medizinischer Gutachten, aus denen der 19. Senat das Krankheits- und Leistungsbild des Klägers erschloss. Das ZFS Bayern folgerte aus den dort festgestellten Auswirkungen von Alkoholkonsum, chronischer Entzündung der Bauchspeicheldrüse, Pilzinfektion, Diabetes mellitus, Bluthochdruck und orthopädische Erkrankungen einen GdB von 60 v.H.

Am 01.09.2006 beantragte der Kläger aufgrund seines deutlich reduzierten Allgemein- und Ernährungszustands bei der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken die Durchführung von stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.