LSG Bayern - Urteil vom 26.01.2011
L 16 AS 526/09
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 542/09

LSG Bayern - Urteil vom 26.01.2011 (L 16 AS 526/09) - DRsp Nr. 2011/7799

LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 16 AS 526/09

DRsp Nr. 2011/7799

I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 01.07.2009 und der Bescheid der Beklagten vom 21.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 01.10.2008 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung des Arbeitslosengeldes II einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 8.598,52 EUR für die Zeit von Dezember 2005 bis August 2006.

Der 1959 geborene Kläger wohnt in A-Stadt im Landkreis N ... Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I der Bundesagentur für Arbeit beantragte er am 14.02.2005 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Er gab hier u.a. an, er sei Eigentümer eines Hauses, die gesamte Grundstücksgröße betrage 200 m², die Wohnfläche (Dreizimmerwohnung) 100 m² und es gebe in diesem Haus eine Wohneinheit.

Mit Bescheid vom 18.03.2005 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 14.02. bis 31.07.2005. Ab 24.05.2005 war der Kläger wieder beschäftigt.