I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 31.3.2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.6.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2008 aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid streitig, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Februar und April 2008 ganz aufgehoben hat und von der Klägerin die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 1.420,12 EUR fordert.
Die 1957 geborene Klägerin bezog ab dem 1.6.2006 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Seit dem 1.3.2009 erhält sie eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 839,11 EUR. Im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2007 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.12.2007 bis zum 31.5.2008 in Höhe von monatlich 710,06 EUR (Regelbedarf in Höhe von 347,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 363,06 EUR).
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