LSG Bayern - Urteil vom 26.01.2011
L 13 R 996/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 144/09

LSG Bayern - Urteil vom 26.01.2011 (L 13 R 996/09) - DRsp Nr. 2011/9937

LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 13 R 996/09

DRsp Nr. 2011/9937

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1958 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie hat keinen Beruf erlernt und war in Deutschland zuerst als Wäscherin und dann von April 1974 bis Dezember 1996 als Chemiearbeiterin tätig. Seit 01.10.1997 arbeitet sie durchgehend in Teilzeit, zehn Stunden pro Woche, als Reinigungskraft.