LSG Bayern - Urteil vom 26.01.2011
L 13 R 455/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4257/06

LSG Bayern - Urteil vom 26.01.2011 (L 13 R 455/09) - DRsp Nr. 2011/9936

LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 13 R 455/09

DRsp Nr. 2011/9936

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1964 geborene Klägerin hat von September 1981 bis August 1983 den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt. Sie war dann - unterbrochen von Zeiten der Kindererziehung - bis Februar 1996 im erlernten Beruf tätig. Nach Zeiten von Schwangerschaft/Mutter-schutz, geringfügiger Beschäftigung und Arbeitslosigkeit absolvierte die Klägerin berufliche Ausbildungen zur Büro-/IT-Fachkraft (Januar bis Oktober 2000) sowie zur Lohnbuchhalterin (Oktober 2001 bis Juli 2002). Zuletzt war sie von August 2002 bis Juni 2003 als Lohnbuchhalterin versicherungspflichtig beschäftigt.