LSG Bayern - Urteil vom 25.08.2011
L 18 U 228/08
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 349/07

LSG Bayern - Urteil vom 25.08.2011 (L 18 U 228/08) - DRsp Nr. 2012/10378

LSG Bayern, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 18 U 228/08

DRsp Nr. 2012/10378

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 23.04.2008 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 23.04.2008 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin verurteilt wird, der Beklagten Aufwendungen für Verletztengeld und Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 27.06.2002 bis 11.08.2002 über 3.415,08 EUR und für Krankengymnastik über 564,80 EUR, insgesamt 3.979,88 EUR zu erstatten.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten noch die Erstattung von Kosten für von ihr gewährtem Krankengeld und Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 21.809,59 EUR. Die Beklagte begehrt die Rückerstattung von an die Klägerin erstattetem Verletztengeld und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 3.415,08 EUR für den Zeitraum vom 27.06.2002 bis 11.08.2002 sowie Erstattung von Kosten für Krankengymnastik für die Zeit vom 10.06.2002 bis 15.08.2002 in Höhe von 564,80 EUR, insgesamt 3.979,88 EUR.