LSG Bayern - Urteil vom 25.06.2013
L 6 R 921/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 2585/10

LSG Bayern - Urteil vom 25.06.2013 (L 6 R 921/11) - DRsp Nr. 2013/17234

LSG Bayern, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen L 6 R 921/11

DRsp Nr. 2013/17234

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.09.2011 wird insoweit abgeändert, als die Beklagte in Ziffer II des Tenors verurteilt wird, dem Kläger die Kosten für die in der Zeit von 26.04. bis 17.05.2011 durchgeführte Maßnahme der medizinischen Rehabilitation am Toten Meer in Israel in Höhe von Euro 2144,00 zu erstatten.

II.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation am Toten Meer in Israel abgelehnt hat, respektive nach Selbstbeschaffung der Leistung zur Kostenerstattung verpflichtet ist.