LSG Bayern - Urteil vom 25.06.2013
L 6 R 181/12
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 575/10

LSG Bayern - Urteil vom 25.06.2013 (L 6 R 181/12) - DRsp Nr. 2013/17233

LSG Bayern, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen L 6 R 181/12

DRsp Nr. 2013/17233

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist der Rentenanspruch des Klägers wegen Erwerbsminderung.

Der 1952 in R./B. geborene Kläger hat seinen in der Zeit von Juli 1968 bis Juni 1971 in Österreich erlernten Friseurberuf nach erfolgreichem Abschluss der Lehre zunächst dort und hierauf vom 14.03.1972 bis 15.03.1982 in Deutschland rentenversicherungspflichtig ausgeübt. Nach seiner Rückkehr hatte der Kläger noch bis November 1988 als Friseur Pflichtbeiträge entrichtet. Zuletzt stand er von Juli 1994 bis Oktober 2008 in Österreich als Maschinenarbeiter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Hierbei arbeitete er in Schicht ständig an einer Presse für Platten. Anschließend bezog er bis September 2009 Krankengeld.

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