LSG Bayern - Urteil vom 25.05.2011
L 12 KA 298/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 551/05

LSG Bayern - Urteil vom 25.05.2011 (L 12 KA 298/07) - DRsp Nr. 2011/19318

LSG Bayern, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen L 12 KA 298/07

DRsp Nr. 2011/19318

I. Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Arzneikostenregress wegen unzulässiger Arzneimittelverordnungen (Proleukin) im Quartal 4/2001.

Die Kläger verordneten zulasten der AOK Bayern für den Patienten J. P., geboren 1921, Proleukin als Inhalations-Lösung. Nach der Aufstellung betrugen die Kosten 44.120,20 EUR. Der Patient litt an einem Nierenzellkarzinom mit Metastasen in der Lunge.

Für das Quartal 4/2001 ging ein Prüfantrag vom 20.9.2002 namens der AOK Bayern beim zuständigen Prüfungsausschuss am 27.9.2002 ein bezüglich der inhalativen Anwendung von Proleukin. Zu diesem Prüfantrag gab der Kläger am 9.12.2002 eine Stellungnahme ab, in der er insbesondere auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.3.2002 zum off-label-use hinwies. Er legte entsprechende Veröffentlichungen der Universitätsklinik Hamburg vor, um zu belegen, dass die inhalative Anwendung von Proleukin Standardtherapie sei, ferner die entsprechende Leitlinie Nierenzellkarzinom der Deutschen Krebsgesellschaft und die Expertenempfehlung Interleukin 2 vom Oktober 2001.