LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2012
L 19 R 375/10
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 4084/06

LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2012 (L 19 R 375/10) - DRsp Nr. 2012/11313

LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen L 19 R 375/10

DRsp Nr. 2012/11313

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ab wann die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu beanspruchen hat.

Die 1948 geborene Klägerin war zuletzt von Mai 1991 bis 1993 in Vollzeit, anschließend bis 30.04.1998 in Teilzeit als Telefonistin bei der Firma S. versicherungspflichtig beschäftigt. Am 26.10.1995 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall. Aufgrund des dabei erlittenen HWS-Schleudertraumas war sie bis zur Aussteuerung durch die Krankenkasse am 25.04.1997 arbeitsunfähig. Vom 02.06.1998 bis 27.06.1998 befand sich die Klägerin in einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme in der H. Klinik für Psychosomatik in Bad C. wegen ängstlich depressiver Entwicklung, gemischtförmigen Asthma bronchiale bei Nikotinabusus, chronischen Schmerzsyndroms, HWS-Syndroms sowie Adipositas. Aus dieser Reha-Maßnahme wurde die Klägerin als arbeitsunfähig entlassen, jedoch mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin sowie für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen.