LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2012
L 13 R 864/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 17/11

LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2012 (L 13 R 864/11) - DRsp Nr. 2012/10976

LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen L 13 R 864/11

DRsp Nr. 2012/10976

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte bei der Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers die nach § 22 Abs. 1 und 3 Fremdrentengesetz (FRG) ermittelten Entgeltpunkte zu Recht mit dem Faktor 0,6 multipliziert hat.

Der 1950 geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A). Er hat seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 4. April 1990. Zudem ist er Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950. Für ihn ist ausweislich der vorgelegten Schwerbehindertenausweise des Zentrums Bayern Familie und Soziales Würzburg seit 22. Juni 2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und seit 20. Juli 2011 ein GdB von 90 anerkannt.