LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2012
L 13 R 256/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 848/07

LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2012 (L 13 R 256/09) - DRsp Nr. 2012/11312

LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen L 13 R 256/09

DRsp Nr. 2012/11312

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach §§ 1, 8 Abs. 4 i.V.m. der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) verpflichtet ist, die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten vom 01.03.1976 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte sowie sonstige Daten festzustellen.