LSG Bayern - Urteil vom 25.03.2009
L 13 KN 14/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 305/06

LSG Bayern - Urteil vom 25.03.2009 (L 13 KN 14/08) - DRsp Nr. 2009/17777

LSG Bayern, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen L 13 KN 14/08

DRsp Nr. 2009/17777

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.

Der 53-jährige Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. In seiner serbischen Heimat war er als Gelegenheitsarbeiter tätig, bevor er 1971 nach Deutschland kam. Bereits ab 1973 arbeitete er bis 2005 mit kleineren Unterbrechungen als angestellter Taxifahrer. Ab 14.05.2005 war der Kläger vorübergehend arbeitsunfähig. Am 06.06.2005 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Taxiunternehmen, für das der Kläger tätig war, einvernehmlich mit Ablauf dieses Tages beendet.

Gesundheitliche Probleme hat der Kläger in erster Linie mit dem Stütz- und Bewegungsapparat sowie im psychischen Bereich. Der aktuelle Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertenrecht beträgt 40 (Einzel-GdB 30 für Wirbelsäulenerkrankung, 20 für seelische Störung).