LSG Bayern - Urteil vom 25.01.2011
L 3 U 515/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 189/08

LSG Bayern - Urteil vom 25.01.2011 (L 3 U 515/09) - DRsp Nr. 2011/9935

LSG Bayern, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen L 3 U 515/09

DRsp Nr. 2011/9935

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.10.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Verletztenrente gemäß § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) aufgrund des Unfalles vom 17.02.2006.

Der 1958 geborene Kläger ist als Schulbusfahrer am 17.02.2006 gegen 7.30 Uhr auf der Staatsstraße 2027 zwischen A. und U. verunfallt. Aufgrund von Blitzeis hat er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und ist in den Straßengraben geschlittert. Entsprechend dem Durchgangsarztbericht des Dr. S. vom selben Tag hat er sich hierbei eine Kopfplatzwunde sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule und des Beckens zugezogen. Vorbestehend ist ein Zustand nach Rippenserienfraktur links sowie ein Zustand nach Schädelfraktur links temporal beschrieben worden.