LSG Bayern - Urteil vom 25.01.2011
L 3 U 475/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 790/06

LSG Bayern - Urteil vom 25.01.2011 (L 3 U 475/08) - DRsp Nr. 2011/9934

LSG Bayern, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen L 3 U 475/08

DRsp Nr. 2011/9934

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.10.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aus dem Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach der Nummer 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Streitig ist zwischen den Beteiligten nicht nur das Ausmaß der berücksichtigungsfähigen Gehörminderung als solche, sondern auch die bei dem Kläger bestehenden psychischen Funktionsstörungen im Sinne einer depressiven Symptomatik.

Der 1948 geborene Kläger ist nach seiner Ausbildung als Dreher von 1966 bis 1971 in seinem Beruf bei der Firma H. tätig gewesen. Von 1971 bis 1995 ist er als Dreher und Drehautomateneinsteller bei der Firma S. GmbH beschäftigt gewesen und seit 1995 als Mechaniker in den Werkstätten des Lehrstuhls für Fluidmechanik an der Technischen Universität B-Stadt. Die Präventionsabteilung der Beklagten hat eruiert, dass der Kläger hierbei folgenden Lärmeinflüssen ausgesetzt gewesen ist:

- Bei der Firma H. von 1966 bis 1971 einem Schalldruckpegel von durchschnittlich 87 dB (A),

- bei der Firma S. GmbH von 1971 bis 1995 von etwa 88 bis 90 dB(A) und