LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2013
L 6 R 1130/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2413/09

LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2013 (L 6 R 1130/11) - DRsp Nr. 2013/22511

LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen L 6 R 1130/11

DRsp Nr. 2013/22511

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. November 2011 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten in Höhe von 3.175,00 EUR für eine im Zeitraum vom 10.07. bis 09.08.2009 selbst beschaffte stationäre Heilbehandlung am Toten Meer zu erstatten hat.

Die 1962 geborene Klägerin leidet seit ihrem 12. Lebensjahr an Psoriasis vulgaris und Psoriasis arthropathica. Seit 1978 ist sie als Arzthelferin rentenversicherungspflichtig beschäftigt.

Zur Therapie ihrer Psoriasiserkrankung hatte sie sich regelmäßig stationären (thalasso- helio- therapeutischen) Maßnahmen am Toten Meer - teils auf Kosten der Krankenkasse, teils als Selbstzahlerin - unterzogen. Ihren Antrag auf eine entsprechende Leistung zur Rehabilitation (Reha) vom 15.02.2005 hatte die AOK an die Beklagte mit der Begründung weitergeleitet, das Leistungsvermögen der Klägerin im Beruf der Arzthelferin sei gemindert, so dass die Rentenversicherung für die Kostenerstattung zuständig sei.