LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2013
L 13 R 900/11
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4359/07

LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2013 (L 13 R 900/11) - DRsp Nr. 2013/23924

LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen L 13 R 900/11

DRsp Nr. 2013/23924

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X, ob der Klägerin Witwenrente gemäß § 46 SGB VI zusteht.

Die 1942 in T., Ukraine, geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige, ehelichte 1979 in Kasachstan den 1932 geborenen S. D. (Versicherter). Der Versicherte, russischer Staatsangehöriger, hat keine Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Er hielt sich nie im Bundesgebiet auf und verstarb 1984 im heutigen Kasachstan. Eine Anerkennung als Vertriebener oder Spätaussiedler liegt nicht vor.

Die Klägerin war vom 18. Juli 1987 bis zur Scheidung am 29. Juli 1997 erneut verheiratet. Sie zog am 25. Dezember 1998 aus der Ukraine in das Bundesgebiet zu. Aus einem Schreiben des Landratsamts A-Stadt vom 28. Januar 1999 geht hervor, dass die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG für die Klägerin nicht in Betracht komme, da sie die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem 31. Dezember 1992 verlassen und ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen habe.