LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2013
L 13 R 808/08
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 643/06

LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2013 (L 13 R 808/08) - DRsp Nr. 2014/5389

LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen L 13 R 808/08

DRsp Nr. 2014/5389

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.

Der 1966 in Polen geborene und im April 1990 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogene Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat in seiner Heimat den Beruf des Schlossers erlernt.

Am 13.04.1993 erlitt er einen Arbeitsunfall mit einer Quetschverletzung der rechten Hand. In der Folge mussten alle Finger der rechten Hand amputiert werden. Seit 01.01.1997 bezieht er eine Rente von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v.H ...

Er hat einen Grad der Behinderung von 100.

Nach einem Linksschreibetraining im Berufsförderungswerk W. begann der Kläger im August 1995 eine Umschulung beim Berufsförderungswerk E. als Bauzeichner, die er im November 1995 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hat. Einen Kurs zur "Kauffrau/mann für Bürokommunikation" (21.10.1996 - 18.07.1997) hat er erfolgreich abgeschlossen, jedoch kam es wegen einer Nierenerkrankung nicht zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit.

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