LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2013
L 13 R 283/12
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 440/10

LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2013 (L 13 R 283/12) - DRsp Nr. 2013/24487

LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen L 13 R 283/12

DRsp Nr. 2013/24487

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1960 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von Oktober 1975 bis Dezember 1977 eine Metzgerlehre absolviert, jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen. Er war von Juli 1978 bis Mai 1979 als Bauhelfer, von Oktober 1989 bis April 1996 als Holzwarenfabrikarbeiter und von April 1996 bis April 1997 als Paketdienstfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Von Januar 1998 bis März 1999 gewährte die Arbeitsverwaltung dem Kläger eine Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer Personenverkehr mit einem Betriebspraktikum von 11 Monaten bei der R. GmbH. Seitdem ist der Kläger arbeitslos.

Im Rahmen eines Motorradunfalls am 14. August 1980 zog sich der Kläger offene Frakturen und Weichteilverletzungen am linken Unterschenkel zu, die zunächst konservativ behandelt wurden. Im Januar 1984 wurde jedoch eine Unterschenkelamputation mit Prothesenversorgung erforderlich.