LSG Bayern - Urteil vom 24.06.2009
L 12 EG 156/05
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 EG 90/03

LSG Bayern - Urteil vom 24.06.2009 (L 12 EG 156/05) - DRsp Nr. 2009/23492

LSG Bayern, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen L 12 EG 156/05

DRsp Nr. 2009/23492

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 1. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um Erziehungsgeld für das 2001 geborene Kind R. der Klägerin in der Zeit vom 27.08.2002 bis 26.09.2003.

Die Klägerin ist Italienerin. Sie war bis zum 01.11.2004 in der B.Straße in W., Unterfranken mit 1. Wohnsitz gemeldet.

Mit Bescheid vom 06.11.2001 gewährte der Beklagte ihr in der Zeit vom 27.09.2001 bis 26.03.2002 Bundeserziehungsgeld in Höhe von monatlich 600,00 DM (306,78 Euro) und in der Zeit vom 27.03.2002 bis 26.09.2002 in Höhe von monatlich 384,00 DM (196,34 Euro). Auf Antrag der Klägerin wurde das Erziehungsgeld mit Bescheid vom 25.04.2002 für die Zeit vom 27.03.2002 bis 26.09.2002 im Hinblick auf eine Einkommensminderung des Ehemanns der Klägerin um mindestens 20 % (Arbeitslosigkeit) in voller Höhe gewährt.