LSG Bayern - Urteil vom 24.05.2011
L 6 R 332/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 3233/06

LSG Bayern - Urteil vom 24.05.2011 (L 6 R 332/10) - DRsp Nr. 2011/22208

LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen L 6 R 332/10

DRsp Nr. 2011/22208

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Neufeststellung seiner Altersrente unter Beachtung weiterer, vormals durch Vormerkungsbescheid anerkannter, Anrechnungszeiten.

Die Beklagte hatte dem 1938 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 27.01.1999 mit Bescheid vom 10.03.1999 ab 01.05.1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeit in Höhe von anfänglich 2826,24 DM monatlich zuerkannt. Der Rentenbescheid enthält keinen Hinweis, dass ggf. früher ergangene Vormerkungsbescheide aufgehoben oder abgeändert würden. Lediglich im Versicherungsverlauf ist die Schulausbildung ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 17. Lebensjahr mit "keine Anrechnung" gekennzeichnet und zur sechsmonatigen Fachschulausbildung vom 01.09.1963 bis 10.02.1964 ist vermerkt, dass "die Höchstdauer überschritten" sei. Mit Neuberechnungsbescheiden vom 19.05.1999 und 25.06.1999 berücksichtigte die Beklagte ausschließlich die Rentenanpassung sowie eine Änderung der Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisse; eine Aufhebung etwaiger bindender Vormerkungsbescheide ist auch durch diese weiteren Rentenbescheide nicht erfolgt.