LSG Bayern - Urteil vom 24.04.2012
L 8 SO 182/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 196/11

LSG Bayern - Urteil vom 24.04.2012 (L 8 SO 182/11) - DRsp Nr. 2012/16926

LSG Bayern, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 182/11

DRsp Nr. 2012/16926

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Oktober 2011 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt ab 01.12.2010, die Kostenübernahme für einen Französischkurs, Bewerbungskosten für eine Wohnung, Zuschüsse für den Erwerb eines Laptop, eines Druckers, von Software, einer Autoreparatur, einer Schreibkraft und für Bekleidung sowie die Übernahme der Zuzahlungen und Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Belastungsgrenze.

Der 1967 geborene Kläger wohnte bis 24.04.2011 in der A-Straße 101 in A-Stadt. Die monatliche Miete betrug 663,14 EUR. Am 25.05.2011 wurde seine Wohnung durch den Gerichtsvollzieher geräumt. Zu dieser Zeit befand sich der Kläger vom 11.05.2011 bis 26.05.2011 in Hauptverhandlungshaft. Seine Möbel wurden bei einer Spedition eingelagert.

Bis zum 31.10.2010 erhielt der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Seit 01.12.2008 erhält er von der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst bis zum 30.11.2011 befristet, jetzt auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese beträgt ab 01.07.2010 monatlich 791,63 EUR, ab 01.11.2010 monatlich 942,20 EUR und ab 01.01.2011 monatlich 944,84 EUR.