LSG Bayern - Urteil vom 24.04.2009
L 4 KR 80/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 257/05

LSG Bayern - Urteil vom 24.04.2009 (L 4 KR 80/08) - DRsp Nr. 2009/20159

LSG Bayern, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 80/08

DRsp Nr. 2009/20159

Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Dezember 2007 in Ziffer I aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die 1954 geborene Klägerin in der Zeit vom 01.01.2000 im Betrieb ihres Ehemannes, dem Beigeladenen zu 3), mit dem sie seit dem 22.09.1973 verheiratet ist, beschäftigt war und ist.

Dieser betreibt seit 01.01.1978 als gelernter Bäckermeister eine Einzelhandelsfirma, nämlich die vom Vater übernommene Bäckerei. Der Betrieb arbeitet mit Fremdkapital und ist auf mehrere Filialen vergrößert worden. Die Klägerin war in der Bäckerei schon seit 1973 beschäftigt und war von ihrem Ehemann vom 01.01.1978 bis 01.01.1981 als stille Gesellschafterin mit einem Anteil von 20 v.H. des Jahresgewinns beteiligt. Nach ihren Angaben ist sie seit 01.04.1990 (Versicherungsbeginn bei der Beklagten) mit der Leitung der Buchhaltung, Verkauf und Einkauf betraut. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht geschlossen worden. Das vereinbarte Monatsentgelt, als Ehegattengehalt niedriger als ortsüblich, werde - wie auch das Weihnachtsgeld - auf ein eigenes Konto gezahlt. Eine Handlungsvollmacht sei schriftlich erteilt und werde wie die Kontovollmacht auch ausgeübt.