LSG Bayern - Urteil vom 24.03.2009
L 6 R 626/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2329/06

LSG Bayern - Urteil vom 24.03.2009 (L 6 R 626/08) - DRsp Nr. 2009/14191

LSG Bayern, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen L 6 R 626/08

DRsp Nr. 2009/14191

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1949 geborene Kläger hat von September 1963 bis Februar 1967 eine Ausbildung zum Schlosser erfolgreich absolviert. Im Anschluss daran war er bis 1974 als Schlosser und zuletzt bis August 2001 als Schlossermeister versicherungspflichtig beschäftigt.

Der Kläger begehrte erstmals mit Antrag vom 14. Juli 2004 unter Hinweis auf einen Bruch am rechten Fuß, Schlafstörungen, Innenohrschaden rechts und die Notwendigkeit, eine Brille zu tragen, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten von Dr. K. und ein nervenärztliches Gutachten von Dr. K. ein. Beide stellten ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und von 3 bis unter 6 Stunden in der letzten beruflichen Tätigkeit als Schlossermeister fest. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. September 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) ab 1. Juli 2004 auf Dauer.