LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2011
L 13 R 890/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 183/09

LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2011 (L 13 R 890/10) - DRsp Nr. 2012/2176

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen L 13 R 890/10

DRsp Nr. 2012/2176

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Anrechnung einer polnischen Rentenleistung auf die deutsche Regelaltersrente.

Der 1932 geborene Kläger, der sich ab 15.08.1991 ständig im Bundesgebiet aufhält und einen Vertriebenenausweis hat, bezog ab 01.10.1995 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten. Mit Bescheid vom 21.07.1997 wurde diese Rente in eine Regelaltersrente ab 01.10.1997 umgewandelt.

Außerdem bezieht der Kläger aus der polnischen Rentenversicherung eine Rente, die ihm seit Juli 2007 direkt aus Polen auf ein Konto in Deutschland überwiesen wird. Die polnische Rente wird dem Kläger nach Abzug der dortigen Steuer ausgezahlt.