LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2011
L 13 R 860/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1268/08

LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2011 (L 13 R 860/09) - DRsp Nr. 2012/2175

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen L 13 R 860/09

DRsp Nr. 2012/2175

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. August 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1969 geborene Kläger österreichischer Staatsangehörigkeit ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker und hat in verschiedenen Branchen u.a. als Schlosser und Kraftfahrer gearbeitet.

Er hatte am 14.03.2002 einen Wegeunfall mit dem Motorrad, bei dem er ein Polytrauma mit Verletzungen am rechten Schultergelenk, am rechten Brustkorb und an der oberen Lendenwirbelsäule erlitt. Ein Wirbelsäulenbruch wurde zunächst mit Metallimplantat operiert; im Juni 2003 erfolgte eine Versteifungsoperation der Wirbel L 1/L 2. Die zuständige Berufsgenossenschaft gewährte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 10.03.2006 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H. und ab 11.03.2006 nach einer MdE von 50 v.H.

Unabhängig von dem Arbeitsunfall hat der Kläger einen Bandscheibenschaden im Bereich L 5/S 1.