LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2011
L 12 EG 49/09
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 EG 23/08

LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2011 (L 12 EG 49/09) - DRsp Nr. 2012/4359

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen L 12 EG 49/09

DRsp Nr. 2012/4359

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 4. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Elterngeld für das 2007 geborene Kind zutreffend berechnet worden ist bzw. ob die Klägerin höhere Zahlungen verlangen kann.