LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2011
L 12 EG 27/08
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 16/07

LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2011 (L 12 EG 27/08) - DRsp Nr. 2013/20248

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen L 12 EG 27/08

DRsp Nr. 2013/20248

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. April 2008 und der Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2007 abgeändert und der Beklagte zur Bewilligung von weiteren sechs Monaten Elterngeld für das Kind E. (7. bis 12. Lebensmonat) verpflichtet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat der Klägerin 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klage- sowie des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind noch die Bezugsdauer sowie die Höhe des der Klägerin nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zustehenden Elterngeldes für das Kind E.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind Eltern der am 9.2.2007 geborenen Zwillinge E. und R. Beide Elternteile waren bis zur Geburt der Kinder voll erwerbstätig. Der gemeinsame Dienstherr (Freistaat Bayern) bewilligte der Klägerin ab dem Ende des Mutterschutzes (9.2. bis 22.6.07) vom 25.6.2007 bis 11.4.2008 und dem Ehemann der Klägerin vom 12.3.2007 bis 20.03.2008 Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung).