LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2011
L 12 EG 26/08
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 15/07

LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2011 (L 12 EG 26/08) - DRsp Nr. 2012/11306

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen L 12 EG 26/08

DRsp Nr. 2012/11306

I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. April 2008 und die Bescheide des Beklagten vom 21.06.2007 und 14.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2007 abgeändert und der Beklagte zur Bewilligung von einem weiteren Monat Elterngeld für das Kind R. sowie zur Bewilligung von zwei weiteren Monaten Elterngeld für das Kind E. (13. und 14.

Lebensmonat) verpflichtet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klage- sowie des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bezugsdauer des dem Kläger zustehenden Elterngeldes für die Kinder E. und R. sowie die Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Berechnung.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern der am 9.2.2007 geborenen Zwillinge E. und R ... Beide Eltern waren bis zur Geburt der Kinder voll erwerbstätig. Der gemeinsame Dienstherr bewilligte der Ehefrau des Klägers ab dem Ende des Mutterschutzes am 22.6.2007 vom 25.6.2007 bis 11.4.2008 und dem Kläger vom 12.3.2007 bis 20.3.2008 Elternzeit. Seit dem 21.3.2008 arbeitet der Kläger wieder vollschichtig.