LSG Bayern - Urteil vom 23.09.2011
L 16 AS 350/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2273/10

LSG Bayern - Urteil vom 23.09.2011 (L 16 AS 350/11) - DRsp Nr. 2011/18769

LSG Bayern, Urteil vom 23.09.2011 - Aktenzeichen L 16 AS 350/11

DRsp Nr. 2011/18769

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.12.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der an seine gesetzliche Krankenkasse bis zur Belastungsgrenze zu leistenden Zuzahlungen.

Mit Bescheid vom 01.07.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 31.01.2010 in Höhe von monatlich 804,50 EUR. Mit Bescheid vom 18.01.2010 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 Leistungen in gleicher Höhe.

Mit Schreiben vom 19.01.2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die von ihm an seine gesetzliche Krankenkasse, die Barmer Ersatzkasse, zu leistenden Zuzahlungen schon wieder die Belastungsgrenze von 86,16 EUR erreicht hätten. Er werde deshalb bei der Krankenkasse die Ausstellung der Zusatzkostenbefreiungskarte beantragen. Beim Beklagten beantragte er, dieser möge ihm die bis zur Belastungsgrenze von 86,16 EUR geleisteten Zuzahlungen erstatten.