LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2009
L 8 AL 148/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 750/06

LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2009 (L 8 AL 148/08) - DRsp Nr. 2010/1358

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 8 AL 148/08

DRsp Nr. 2010/1358

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.

Der 1943 geborene Kläger ist Kosovo-Albaner. Nach seinen Angaben lebte er vom 24.05.1969 bis 31.07.2000 in München; er bezog seit 1976 - unterbrochen von Zeiten der Beschäftigungsaufnahme und der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldzahlung - wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe); zuletzt wurde mit Bewilligungsbescheid vom 24.02.2000 Arbeitslosenhilfe ab 09.02.2000 in Höhe von 159,73 EUR wöchentlich gewährt. Ausweislich eines Beratungsvermerks der Beklagten vom 02.06.2000 bezieht der Kläger seit 01.01.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der Kläger hat am 04.07.2006 vor dem Sozialgericht München Klage gegen das Arbeitsamt München auf Kostenerstattung erhoben und zunächst 13.259 EUR Kostenerstattung gefordert. Mit der Klage hat er einen Aufhebungsbescheid vom 17.12.1999 (Versicherungsnummer 15010243A017) beigefügt. Danach wurde Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 17.12.1999 wegen Anspruchs auf Krankengeld beziehungsweise Versorgungskranken- oder Verletztengeld aufgehoben.