Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.05.2013 sowie der Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2013 aufgehoben.
II.Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses.
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