LSG Bayern - Urteil vom 23.04.2013
L 20 R 819/09
Fundstellen:
ZInsO 2013, 2321
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4017/06

LSG Bayern - Urteil vom 23.04.2013 (L 20 R 819/09) - DRsp Nr. 2013/16014

LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen L 20 R 819/09

DRsp Nr. 2013/16014

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.08.2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte offene Beitragsforderungen der Beigeladenen gegen den Kläger mit dessen Altersrente verrechnen kann.

Der 1928 geborene Kläger bezieht seit 1993 Regelaltersrente. In der Zeit zwischen 2003 bis 2007 betrug die Rente monatlich 1.266,17 EUR (jeweils ohne Krankenversicherungszuschuss), von 2007 bis 2008 1.272,95 EUR, von 2008 bis 2009 1.287,00 EUR sowie ab Juli 2009 1.318,01 EUR. Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 02.02.2005 wurde über das Vermögen des Klägers als Inhaber der Fa. A. Garten- und Landschaftsbau in A-Stadt das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt M. W. zum Insolvenzverwalter bestellt.