LSG Bayern - Urteil vom 23.01.2013
L 19 R 855/11
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 850/10

LSG Bayern - Urteil vom 23.01.2013 (L 19 R 855/11) - DRsp Nr. 2013/7496

LSG Bayern, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen L 19 R 855/11

DRsp Nr. 2013/7496

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.08.2011 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 25.06.2009 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 25.05.2010 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, wann der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung auf Zeit bei dem Beigeladenen A. eingetreten und ab wann ihm in der Folge Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.

Der 1971 geborene Beigeladene steht seit 26.06.2008 unter Betreuung durch die Betreuerin B ... Das Versorgungsamt C-Stadt hat mit Bescheid vom 08.04.2008 einen Grad der Behinderung von 70 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für April 2011 wegen Suchterkrankung zuerkannt.

Am 10.09.2008 stellte die Betreuerin des Beigeladenen einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wegen Alkoholismus, Depressionen und Rückenleiden. Der Beigeladene sei akut seit 2007 infolgedessen erwerbsgemindert. Die Beklagte lehnte durch streitgegenständlichen Bescheid vom 25.06.2009 eine Rentengewährung ab. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit des Beigeladenen durch folgende Krankheiten oder Behinderungen beeinträchtigt: