LSG Bayern - Urteil vom 23.01.2013
L 19 R 694/09
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 264/08

LSG Bayern - Urteil vom 23.01.2013 (L 19 R 694/09) - DRsp Nr. 2013/5810

LSG Bayern, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen L 19 R 694/09

DRsp Nr. 2013/5810

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin Kosten für eine Teilhabeleistung in Form einer Umschulungsmaßnahme zu erstatten hat.

Die 1966 geborene Klägerin erlernte zunächst den Beruf einer Goldschmiedin und legte auch die Meisterprüfung ab. Außerdem führte sie ein Kunststudium durch. Zeitweilig war die Klägerin als Zahntechnikerin und zuletzt vor der Stellung eines Antrags auf Leistungen für Teilhabe am Arbeitsleben als CNC-Fachkraft und vorübergehend mit Büroarbeiten erwerbstätig.

Am 10.01.2007 stellte die Klägerin bei der Agentur für Arbeit D-Stadt einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, den diese an die Beklagte weiterleitete; dort ging er am 15.01.2007 ein. Die Klägerin gab an, dass sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als CNC-Fachkraft nicht mehr ausüben könne. Sie leide seit 2006 an chronischer Polyarthritis und das bestehende psychische Anfallsleiden habe sich extrem verschlimmert.