LSG Bayern - Urteil vom 23.01.2007
L 5 KR 124/05
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 70/02

LSG Bayern - Urteil vom 23.01.2007 (L 5 KR 124/05) - DRsp Nr. 2009/4664

LSG Bayern, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen L 5 KR 124/05

DRsp Nr. 2009/4664

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Februar 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2000 aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Beitragsforderungen aus einer Betriebsprüfung.

1. Die Klägerin ist ein Bauunternehmen mit Sitz in N ... Im Sommer 1997 erhielt sie den Auftrag der Erweiterung und Sanierung eines Seniorenheimes in W. im Gesamtvolumen von rund 2,5 Mio DM. Hieraus übertrug sie dem Nachunternehmen Firma O. und G., H., mit Vertrag vom 14.08.1997 das Gewerk "Beton- und Mauerarbeiten" im Volumen von rund 675.000 DM unter Bezugnahme auf Leistungsverzeichnissse, Pläne und detaillierte Baubeschreibungen. Vereinbart war unter anderem, dass die Klägerin ohne Berechnung alle Baumaterialien, Gerüste, Baugeräte und Werkzeuge stellte sowie Fahrzeuge für Personalfahrten bis zu 100 km täglich.

Die Nachunternehmerin wiederum übertrug diese Beton- und Mauerarbeiten der Subunternehmerin Firma K. mit Sitz in O./O., Polen. Diese setzte dabei in Polen wohnende Arbeitnehmer mit deutschem Reisepass ein, für welche die polnische Verbindungsstelle in Ausführung des deutsch-polnischen Entsendeabkommens Entsendebescheinigungen ausstellte.