LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2012
L 8 SO 92/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SO 264/06

LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2012 (L 8 SO 92/08) - DRsp Nr. 2013/7490

LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 92/08

DRsp Nr. 2013/7490

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. September 2008 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94.491,44 Euro zu bezahlen.

Hiervon sind 16.915,25 Euro ab 04.08.2003

50.084,83 Euro ab 23.05.2008

27.491,36 Euro ab 14.02.2011

mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für die Unterbringung des Beigeladenen zu 1. in einem Wohnheim der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.06.2010.

I. Der 1977 geborene Beigeladene zu 1. leidet an Hydrocephalus, spastischer Hemiparese rechts und leichter Spastik des linken Beines, Epilepsie, Sehbehinderung mit Sehrest, psychomotorischer Retardierung und geistiger Behinderung. In einem Schwerbehindertenausweis aus dem Jahr 1996 sind ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen B, G, aG, Bl, H und RF eingetragen.