I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. August 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer weiteren Schädigungsfolge (Gesichtsfeldeinschränkung beidseits nach links) und eine daraus resultierende höhere Beschädigtenversorgung nach dem
Der 1925 geborene Kläger leistete ab 01.07.1943 seinen Wehrdienst.
Am 01.08.1944 erlitt er in Finnland eine Granatsplitter- und Gewehrkugelverletzung am linken Gesäß, der Hüftgegend, in der Lunge sowie am Rücken und rechten Arm. Nach der ersten Akutbehandlung in O. befand er sich vom 19.09.1944 bis zum 27.01.1945 im Reservelazarett I G. in der psychiatrisch-neurologischen Abteilung, Klinikum K ... Nach der Verlegung wegen des Vormarsches der russischen Armee wurde er vom 07.02.1945 bis zur Entlassung am 06.05.1945 im Reservelazarett G. behandelt.
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