LSG Bayern - Urteil vom 22.10.2012
L 15 VK 2/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 12/11

LSG Bayern - Urteil vom 22.10.2012 (L 15 VK 2/12) - DRsp Nr. 2013/4134

LSG Bayern, Urteil vom 22.10.2012 - Aktenzeichen L 15 VK 2/12

DRsp Nr. 2013/4134

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht München zurückverwiesen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Witwe ihres am 23.05.2010 verstorbenen Ehemanns B. A. Witwenrente und volles Bestattungsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der Ehemann der Klägerin erlitt am 26.03.1945 als Soldat der deutschen Wehrmacht eine Granatsplitterverletzung am linken Unterschenkel und der rechten Ferse. Der Heilungsverlauf war sehr langsam. Links verblieb ein großer Knochendefekt.

Bei einer versorgungsärztlichen Begutachtung im Jahre 1973 durch den Chirurgen Dr. W. (Gutachten vom 02.04.1973) wurden ein etwas hinkendes Gangbild und eine Verschmächtigung der Muskulatur des linken Beins festgestellt. Die Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenks war endgradig eingeschränkt. Zudem bestanden Sensibilitätsstörungen am linken Fußrücken. Der Zehenstand war links nicht möglich. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 30 v. H. bewertet. Einen ausgesprochenen Stehberuf könne der Ehemann der Klägerin wegen der Schädigungsfolgen nicht ausüben.

Mit Bescheid vom 11.11.1976 wurden auf der Grundlage der Folgen der Kriegsverletzung die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festgestellt.