LSG Bayern - Urteil vom 22.10.2009
L 4 KR 56/08
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 575/06

LSG Bayern - Urteil vom 22.10.2009 (L 4 KR 56/08) - DRsp Nr. 2010/2235

LSG Bayern, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 56/08

DRsp Nr. 2010/2235

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2005 Anspruch auf Krankengeldzahlungen durch die Beklagte hat.

Der 1952 geborene Kläger war seit 1992 als Bezirkskaminkehrermeister selbständig tätig und bei der Beklagten freiwillig versichert. In der gesetzlichen Rentenversicherung bestand eine Pflichtversicherung nach § 2 Satz 1 Ziffer 8 SGB VI. Über die Satzung der Beklagten hatte der Kläger einen Anspruch auf Krankengeld ab Beginn des 29. Tages der Arbeitsunfähigkeit (§ 10 der Kassensatzung -Krankengeld- i.d. im Februar 2005 geltenden Fassung). Ab dem 24.02.2005 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, so dass die Beklagte nach Ablauf der Karenzfrist ab dem 24.03.2005 Krankengeld zahlte. Wegen seines Gesundheitszustandes stellte der Kläger am 15.04.2005 bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA) Unterfranken einen Antrag auf Versichertenrente und beantragte am 20.04.2005 bei seinem Dienstherrn die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand.