I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2.457,92 EUR für eine Prostatahyperthermiebehandlung in der St.-G.-Privatklinik zu erstatten.
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