LSG Bayern - Urteil vom 22.09.2011
L 4 KR 29/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1022/07

LSG Bayern - Urteil vom 22.09.2011 (L 4 KR 29/09) - DRsp Nr. 2012/6617

LSG Bayern, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen L 4 KR 29/09

DRsp Nr. 2012/6617

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Kläger hat an die Staatskasse 300 Euro zu bezahlen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Vergütung der Begleitung durch seine Ehefrau auf Spaziergängen als Beitrag zur medizinischen Rehabilitation in Höhe von 10,00 EUR pro Stunde streitig.

Der 1943 geborene Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Er hatte gegen die Pflegekasse bei der Beklagten einen Sozialrechtsstreit geführt, der mit Urteil vom 06.06.2006, Az.: S 19 P 254/06 entschieden wurde. In den Entscheidungsgründen wurde unter anderem ausgeführt, dass Spaziergänge der medizinischen Rehabilitation des Klägers dienen.

Der Facharzt für Allgemeinmedizin/Allergologie Dr. P., Vertragsarzt der Beklagten, stellte im ärztlichen Attest vom 31.03.2006 fest, dass der Kläger auf Grund einer diabetischen Retinopathie unter schweren Sehstörungen leide. Wegen der Behandlung des Diabetes sei es sehr wichtig, dass der Kläger sich möglichst viel bewege. Wegen seiner Sehschwäche benötige er zum Spazierengehen außer Haus immer eine Begleitung.