LSG Bayern - Urteil vom 22.09.2009
L 17 U 94/07
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 5038/05

LSG Bayern - Urteil vom 22.09.2009 (L 17 U 94/07) - DRsp Nr. 2010/6891

LSG Bayern, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen L 17 U 94/07

DRsp Nr. 2010/6891

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.11.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.

III. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.000,- EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger versicherungs- und beitragspflichtig in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 1050 der Gemarkung E., mit einer Gesamtfläche von 0,4906 ha, wovon 0,0728 ha als Gebäude- und Freifläche sowie 0,4180 ha als Ackerland im Grundbuch vorgetragen sind. Nachdem der Kläger das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 14.08.1997 erworben hatte, verneinte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2000 eine Versicherungspflicht des Klägers. Vom 14.08.1997 bis 30.06.1999 sei die Fläche nicht landwirtschaftlich genutzt worden. Ab dem 01.07.1999 werde die Fläche von einer anderen Person (Herr R.) landwirtschaftlich genutzt.

Mit Schreiben vom 10.09.2004 teilte der Kläger mit, das Grundstück werde seit dem 01.01.2003 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Die Fläche sei als Rasen angelegt und werde von ihm selbst gepflegt.