Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.10.2010 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verletztenrente über den 14.07.1993 hinaus aufgrund von Folgen eines Arbeitsunfalls vom 06.02.1992.
Die 1941 geborene Klägerin wurde am 06.02.1992 auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle als Sekretärin bei der Firma A. in G. mit ihrem Pkw in einen Auffahrunfall verwickelt.
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