Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente nach § 35 SGB VI, trotz Beitragserstattung, streitig.
Der 1937 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er arbeitete vom 06.07.1970 bis zum 20.02.1984 versicherungspflichtig in Deutschland.
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