LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2009
L 16 R 996/08
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 1303 Abs. 1; RVO § 1303 Abs. 7; SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 55; SGB VI § 210 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 88/08

LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2009 (L 16 R 996/08) - DRsp Nr. 2009/20157

LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen L 16 R 996/08

DRsp Nr. 2009/20157

([Kein] Anspruch auf Altersrente nach Beitragserstattung aus den Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung; Verfassungsmäßigkeit) Mit einer Beitragserstattung ist das Sozialversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen und der Versicherte kann keine Ansprüche aus diesem Sozialrechtsverhältnis herleiten. Es existiert auch keine Rechtsgrundlage, aus der sich ein Rentenanspruch nur beruhend auf den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ableiten lässt. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 1303 Abs. 1; RVO § 1303 Abs. 7; SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 55; SGB VI § 210 Abs. 6;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente nach § 35 SGB VI, trotz Beitragserstattung, streitig.

Der 1937 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er arbeitete vom 06.07.1970 bis zum 20.02.1984 versicherungspflichtig in Deutschland.