LSG Bayern - Urteil vom 22.03.2011
L 5 R 874/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 5020/07

LSG Bayern - Urteil vom 22.03.2011 (L 5 R 874/08) - DRsp Nr. 2011/20544

LSG Bayern, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen L 5 R 874/08

DRsp Nr. 2011/20544

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten auch der Berufung.

III. Der Streitwert wird auf 2.144,62 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Beigeladenen zu 2.) für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2006 Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu leisten sind.

Der Beigeladene zu 2.) ist niedergelassener Arzt und zugleich bei dem Kläger als erster Vorsitzender des Ärztlichen Kreisverbandes A-Stadt tätig. Seine Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Am 12.02.2007 führte die Beklagte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV durch für den Prüfzeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2006. Laut Mitteilung der Steuerberaterin des Klägers erhielt der Beigeladene zu 2.) im Jahr 6.003,29 Euro, im Jahr 2004 8.502,09 Euro, im Jahr 2005 6.592,57 Euro und im Jahr 2006 9.054,68 Euro Entgelt. Reisekosten wurde nicht gezahlt.